Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der Dorf TV GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Mediendiensteanbieterin des über die Multiplex-Plattformen MUX C – Großraum Linz“ und „MUX C – Strudengau“ verbreiteten digital-terrestrischen Fernsehprogramms „Dorf TV“ sowie des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „DORFTV“ und des WebTV-Programms „DORFTV“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die im Jahr 2023 eingetretene Änderung in den Eigentumsverhältnissen der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH, nämlich, dass der Kunst- und Kulturverein Backlab als Gesellschafter ausgeschieden ist und sein Gesellschaftsanteil in Höhe von 1 % auf den bislang nicht beteiligten Kulturverein waschaecht übergegangen ist, und in den Eigentumsverhältnissen der Freier Rundfunk Freistadt GmbH, nämlich, dass der Gesellschafter Mag. Wolfgang Steininger aus der Steininger GmbH ausgeschieden ist und seine Gesellschaftsanteile in Höhe von 35 % auf den bislang mit 17,5 % beteiligten Benedict Steininger übergegangen sind, welcher nunmehr 52,5 % der Anteile hält, nicht bis zum 31.12.2023 bekannt gegeben hat und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.