Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 iVm § 34 Abs. 1, 2 und 5 TKG 2021 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 und 2 (Beilagen 1 und 2) beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige von Abrufdiensten
Fernmelderechtliche Änderung
Fernmelderechtliche Bewilligung für UKW-Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz"