Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 iVm § 34 Abs. 1, 2 und 5 TKG 2021 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1. und 2.) beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1. und 2.) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.