Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Premiere Fernsehen GmbH, dadurch dass sie der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2005, KOA 2.100/05-065, aufgetragenen Veröffentlichung der Verletzungen der Werbebestimmungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, gegen § 62 Abs. 3 PrTV-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „WIEN 6 (Währinger Gürtel) 91,3 MHz“
Beschwerde gegen den ORF
Rechtsverletzung wegen Nichtachtung der Grundsätze der Objektivität und Meinungsvielfalt